Wärmeplanung
in Moers

Die Kommunale Wärmeplanung

Nach Wärmeplanungsgesetz soll die Wärmeversorgung bis 2045 treibhausgasneutral gestaltet werden. Die Kommunale Wärmeplanung ist ein strategisches Planungsinstrument, dass auf kommunaler Ebene die Umgestaltung des Wärmesektors in eine klimaneutrale Zukunft vereinfachen soll. Ziel ist die Gestaltung einer Strategie, die zum einen lokale Akteure in Moers in die Gestaltung mit einbezieht und zum anderen sicherstellen soll, dass getroffene Entscheidungen aus wissenschaftlicher und ökonomischer Sicht, sinnvoll sind. Entscheidungen über die zukünftige Wärmeversorgung, wirken sich über einen langen Zeitraum aus, umso wichtiger ist eine gründliche Analyse des Status quo, sowie die Erhebung von Potenzialen in Moers. Dies ermöglicht eine klimagerechte und vor allem für alle Mitbürgerinnen und Mitbürger tragbare Lösung für eine zukünftig klimaneutrale Wärmeversorgung.

In Kooperation mit der BMU Energy Consulting GmbH stellt sich Moers dieser Herausforderung. Auf dieser Seite sollen hierzu für Sie als Mitbürgerinnen und Mitbürger, alle relevanten Informationen zusammengetragen werden. Sie sind laut Wärmeplanungsgesetz aktiv in die Gestaltung miteinzubeziehen, hierzu werden Sie hier über den aktuellen Stand der Kommunalen Wärmeplanung auf dem Laufenden gehalten.

Vorab eine kurze Einordnung der zu erwartenden Ergebnisse aus der Wärmeplanung:

Zunächst ist festzuhalten, dass zur Kommunalen Wärmeplanung laut Wärmeplanungsgesetz grundsätzlich keine Umsetzungspflicht der Ergebnisse besteht. Diese dienen lediglich als Leitfaden für die energetischen Planungsprozesse. Der Ablauf ist dabei festgeschrieben und beinhaltet eine Analyse des Bestandes, das Aufzeigen von möglichen Potenzialen zur Einbringung erneuerbarer Energie, die Untersuchung von Zielszenarien, sowie das Entwickeln einer Wärmewendestrategie.

Auf die häufigsten Fragen zur Auswirkung der Wärmeplanung auf die Moerser Bürgerinnen und Bürger finden Sie Antworten in unseren FAQ.

Projektpartner

Ablauf einer kommunalen Wärmeplanung

Zunächst ist festzuhalten, dass zur Kommunalen Wärmeplanung laut Wärmeplanungsgesetz, keine Umsetzungspflicht der Ergebnisse besteht. Diese dienen lediglich als Leitfaden für die energetischen Planungsprozesse. Der Ablauf ist dabei festgeschrieben und beinhaltet eine Analyse des Bestandes, das Aufzeigen von möglichen Potenzialen zur Einbringung erneuerbarer Energie, die Untersuchung von Zielszenarien, sowie das Entwickeln einer Wärmewendestrategie. 

Die Gestaltung des zukünftigen Wärmesektors erfolgt über zwei Hebel. Der Wärmeverbrauch muss möglichst minimiert werden, dies geschieht über Einsparmaßnahmen, sowie energetische Gebäudesanierung. Der überbleibende Bedarf muss zunehmend durch erneuerbare Energien gedeckt werden. Dabei variieren die lokalen Gegebenheiten und somit die nötigen Transformationen von Kommune zu Kommune sehr stark. 

Aktueller Stand in Moers 

Das Projektteam führt derzeit die Bestandsanalyse durch, in der umfassende Daten zusammengetragen werden. Wir arbeiten intensiv daran, relevante Informationen zu sammeln und zu analysieren, um ein ganzheitliches Verständnis der aktuellen Situation zu entwickeln. Zudem werden bereits erste Potenziale analysiert. 

Weitere Informationen zur Kommunalen Wärmeplanung sind in den FAQ zu finden.

Verstetigungskonzept

Bestandsanalyse

  • Wärmebedarfe und Verbräuche der beheizten Gebäude
  • Daten über den Gebäudebestand:
    • Gebäudetypen
    • Baualtersklassen
  • THG-Bilanzen
  • Wärmeversorgungsstruktur:
    • Gas- & Wärmenetze
    • Gebiete nicht-leitungsgebundener Wärmeversorgung

Potenzialanalyse

  • Einsparpotenziale zur Senkung des Wärmebedarfs, energetische Gebäudesanierung
  • Potenziale erneuerbarer Energien:
    • Flächen für Solarthermie und PV
    • Geothermie
    • Abwasser-Wärme
  • Abwärmepotenziale durch Betriebe und Kraft-Wärme-Kopplung

Zielszenarios

  • Berechnung möglicher Szenarien für das Erreichen der Klimaneutralität
  • Entwicklung neuer Wärmeversorgungsstrukturen
  • Definition von Zwischenzielen
  • Untersuchung unterschiedlicher Transformationspfade auf ökonomische Aspekte

Wärmewendestrategie

  • Definition eines Transformationspfades
  • Definition einer Umsetzstrategie mit Zwischenzielen
  • Definition von Umsetzprioritäten
  • Erstellung eines Maßnahmenkatalogs
Akteurs- und Öffentlichkeitsbeteiligung

Was bedeutet die Kommunale Wärmeplanung für Sie? 

Die Kommunale Wärmeplanung ist ein entscheidendes Instrument, das direkten Einfluss auf das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger in einer Kommune hat. Diese Planung zielt darauf ab, eine nachhaltige, effiziente und zukunftsorientierte Wärmeversorgung zu gewährleisten. Doch was bedeutet das konkret für die Menschen vor Ort und welchen Nutzen ziehen sie daraus?

1. Plan für klimaneutrale Wärmeversorgung: Durch eine durchdachte Kommunale Wärmeplanung können Energiequellen effizient genutzt werden. Dies führt nicht nur zu einer Reduzierung der Umweltauswirkungen, sondern auch zu einer Verringerung der Energiekosten für die Bürgerinnen und Bürger. Eine nachhaltige Wärmeversorgung bedeutet somit langfristige Einsparungen im eigenen Geldbeutel. Die Kommunale Wärmeplanung legt vermehrt Wert auf den Einsatz erneuerbarer Energien wie Solarenergie, Biomasse oder Geothermie. Bürgerinnen und Bürger können aktiv dazu beitragen, indem sie auf nachhaltige Heizoptionen umsteigen. Ziel ist es die standortspezifisch beste Lösung zur Wärmeversorgung zu finden und im Wärmeplan festzuhalten. Dies bietet Bürgerinnen und Bürgern eine Orientierung zu Fragen im Hinblick auf die zukünftige Wärmeversorgung und Gebäudesanierungen und bietet Entscheidungshilfen bei spezifischen Problemen.

2. Aufzeigen von Möglichkeiten für Wärmeversorgungsgebiete: Durch die Untersuchung der Quartiere in Moers können Wärmeversorgungsgebiete definiert werden. Auf Basis von technischen und wirtschaftlichen Untersuchungen, werden die besten Lösungen für die Wärmeversorgung untersucht. Dabei können beispielsweise Abwärmepotenziale von gewerblichen Betrieben dazu führen, dass ein Nahwärmenetz für ihr Wohngebiet eine sinnvolle Lösung ist, wobei in anderen Gebieten eine Versorgung durch Pellet-Öfen, oder Wärmepumpen sinnvoller wäre. Die Konsequenz wäre, dass eine energetische Gebäudesanierung in Ihrem Fall weniger Sinn ergibt und man Ihnen daher auf Nachfrage davon abraten sollte. Diese spezifischen Anwendungsfälle unterscheiden sich selbst auf dem begrenzten Gebiet in Moers stark, werden aber durch die Erstellung eines Wärmeplans systematisch erfasst und zugänglich gemacht. In speziell für das Arbeiten mit georeferenzierten Daten entwickelten Geoinformationssystemen (GIS), werden digitale Karten erzeugt, die alle gesammelten und berechneten Daten enthalten, diese stehen im Anschluss der Stadt Moers zur Verfügung.

3. Wirtschaftlichkeitsvergleiche: Bei der Untersuchung der Transformationspfade spielen neben technischen und ökologischen Aspekten auch wirtschaftliche Faktoren eine entscheidende Rolle. Hierbei werden die Betriebs- und Investitionskosten verschiedener Heizungstechnologien im Vergleich zur netzgebundenen Wärmeversorgung beleuchtet. Zusätzlich werden notwendige Sanierungsmaßnahmen berücksichtigt, um die ökologisch und wirtschaftlich optimale Lösung für ein definiertes Gebiet zu ermitteln. Dabei sollten auch Kosten berücksichtigt werden, die durch nicht mehr nutzbare, bzw. umzustrukturierende Infrastruktur entstehen. Das Hauptaugenmerk liegt dabei darauf, dass die Wärmewende, von allen Mitbürgerinnen und Mitbürgern tragbar ist. Um eine klimagerechte Transformation sicherzustellen, wurde dafür vom Bund ein umfassendes Förderangebot ermöglicht. Somit sind folgende Maßnahmen laut BMWK für die Besitzer von Eigenheimen förderbar:

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken
  • Erneuerung von Fenstern oder Außentüren und Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes
  • Erneuerung oder Einbau von Lüftungsanlagen
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • energetische Baubegleitung und Fachplanung

4. Partizipation und Transparenz: Ein weiterer bedeutender Aspekt ist die Einbindung der Bürgerinnen und Bürger in den Planungsprozess. Durch Transparenz und Beteiligung können die Bedürfnisse der Gemeinschaft besser berücksichtigt werden. Die Menschen vor Ort haben somit die Möglichkeit, aktiv an der Gestaltung ihrer energieeffizienten Zukunft teilzuhaben. Die Kommunale Wärmeplanung ist somit weit mehr als nur eine technische Strategie – sie ist eine Chance für Bürgerinnen und Bürger, ihren ökologischen Fußabdruck zu verringern, Kosten zu sparen und die Lebensqualität in Moers nachhaltig zu verbessern.

Aktueller Stand

Das Projektteam führt derzeit die Bestandsanalyse durch, in der umfassende Daten zusammengetragen werden. Wir arbeiten intensiv daran, relevante Informationen zu sammeln und zu analysieren, um ein ganzheitliches Verständnis der aktuellen Situation zu entwickeln. Zudem werden bereits erste Potenziale analysiert.

FAQ-Datenbank Kommunale Wärmeplanung

Grundlage der Kommunalen Wärmeplanung

Was ist eine Kommunale Wärmeplanung?

Die lokalen Bedingungen für eine klimaneutrale Wärmeversorgung unterscheiden sich von Kommune zu Kommune stark. Die Bereitstellung von Wärme aus erneuerbaren Quellen und unvermeidbarer Abwärme, sowie die vorliegende Infrastruktur unterscheiden sich lokal stark voneinander. Daher ist es wichtig ein strategisches Planungsinstrument zu etablieren, das eine zielgesteuerte Einschätzung des Status quo und die Entwicklung von Transformationspfaden zu einer klimaneutralen Wärmeversorgung sicherstellt. Dieses Planungsinstrument, die Kommunale Wärmeplanung, soll aufgrund der vorliegenden Bedingungen die realistischste und wirtschaftlich sinnvollste Art der Wärmeversorgung für lokale Teilgebiete aufzeigen.

Die Akteure vor Ort können innerhalb des rechtlichen Rahmens Gebiete für Fernwärme und dezentrale Wärmeversorgung prüfen. Dabei ist das Ziel eine kostengünstige, klimaneutrale Wärmeversorgung für das Zieljahr 2045 aufzubauen. Nach einer detaillierten Untersuchung der Situation vor Ort, werden Potenziale zur Implementierung von erneuerbaren Energien aufgezeigt und Zielszenarien untersucht. Ziel ist es eine Wärmewendestrategie aufzubauen, in der die nötigen Maßnahmen für einen Umbau der Wärmeversorgung bis 2045 festgehalten werden.

Warum wurde das Wärmeplanungsgesetz beschlossen?

Die rechtlichen Verpflichtungen für ein klimaneutrales Deutschland 2045, bedürfen einen komplexen Umbau der bestehenden Wärmeversorgung. Die Bereitstellung von Wärme verursacht Stand heute über 50% des deutschen Endenergieverbrauchs und wird aktuell zum Großteil aus nicht-erneuerbaren Quellen wie Gas oder Öl erzeugt.  Im Hinblick auf zukünftig steigende Kosten aufgrund von CO2-Bepreisung und der fehlenden Zukunftsfähigkeit bestehender Systeme, ist ein verharren im Status-Quo nicht mehr tragbar.  

Aufgrund der Komplexität des Energiemarkts und der Masse an beteiligten Akteuren, ist ein Instrument nötig, um Orientierung im Hinblick auf Investitionsentscheidungen zu bieten und die Zukunftsfähigkeit unserer Infrastruktur zu sichern. Diese Orientierung soll durch die einheitliche und systematische Untersuchung der Kommune, die die Kommunale Wärmeplanung bietet, sichergestellt werden. Das Wärmeplanungsgesetz bildet hierzu die bundeseinheitliche Grundlage aller Kommunaler Wärmeplanungen, sodass in allen Kommunen ein einheitlicher Maßstab angesetzt wird. 

Was sind Vorgaben des Wärmeplanungsgesetzes?

Um die Vorgaben des Klimaschutzgesetzes bis 2045 zu erfüllen, muss auch der Wärmesektor auf eine klimaneutrale Versorgung für Raum- und Prozesswärme sowie Trinkwarmwasser umgestellt werden. Das Wärmeplanungsgesetz bietet hierzu eine Grundlage, gibt die nötigen Schritte vor und verpflichtet die nötigen Akteure zum Handeln. Dabei sollen Eignungsgebiete für zentrale und dezentrale Wärmeversorgung ausgewiesen und lokale Potenziale zur Erschließung von Erneuerbaren Energien aufgezeigt werden. Außerdem werden Vorgaben zum Einsatz von Erneuerbaren Energien in Wärmenetzen gemacht, die Wärmenetzbetreiber in den nächsten Jahren zu erfüllen haben. Hier eine kurze Zusammenfassung:

  • Gemeinden über 100.000 Einwohner müssen bis Juni 2026, Gemeinden bis 100.000 Einwohner müssen bis zu 30. Juni 2028 einen Wärmeplan erstellen (§4 Pflicht zur Wärmeplanung)
  • Neue Wärmenetze müssen ab dem 1. März 2025 zu mindestens 65% aus Erneuerbaren Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden (§ 30 Anteil erneuerbarer Energien in neuen Wärmenetzen)
  • Bestandswärmenetze müssen ab dem 1. Januar 2030 zu mindestens 30% aus Erneuerbaren Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden, zum 1. Januar 2040 zu mindestens 80% (§29 Anteil erneuerbarer Energien in Wärmenetzen)
  • Ab dem 01. Januar 2045 sind alle Wärmenetze mit 100 % Erneuerbarer Energien oder unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination beider Wärmeversorgungsarten zu versorgen (§ 31 Vollständige Klimaneutralität in Wärmenetzen bis zum Jahr 2045)
  • Wärmenetzbetreiber müssen zum 31. Dezember 2026 einen Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsplan vorlegen (§ 32 Verpflichtung zur Erstellung von Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplänen)

Ab wann gilt das Wärmeplanungsgesetz?

Das Wärmeplanungsgesetz ist zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Für NRW befindet sich der Entwurf des Landeswärmeplanungsgesetzes NRW (LWPG) in der finalen Phase. Ein Inkrafttreten ist voraussichtlich zum 01.01.2025 zu erwarten.

Links zum aktuellen Stand:

Pressemitteilung Land NRW

Gesetzentwurf

Wer bearbeitet die Kommunale Wärmeplanung?

Das Wärmeplanungsgesetz auf Bundesebene verpflichtete die Länder dazu, dass auf deren Gebiet Kommunale Wärmepläne erstellt werden. In der Regel bedeutet das, dass die einzelnen Bundesländer weitere Gesetze erlassen, die die Kommunen der Länder zur Erstellung der Wärmepläne verpflichten. In diesem Fall sind die Kommunen, die im Wärmeplanungsgesetz beschriebenen planungsverantwortlichen Stellen. Die planungsverantwortlichen Stellen können Dienstleister zur fachlichen Unterstützung bei der Erstellung der Wärmepläne beauftragen. Zur Unterstützung hat Moers daher die BMU Energy Consulting GmbH beauftragt.  

Warum verpflichtet der Bund nicht direkt die Kommunen?

Der Bund darf verfassungsrechtlich keine Aufgaben an die Kommunen übertragen, da diese rechtlich unmittelbar ein Teil der Länder sind. Die Wärmeplanung ist beispielsweise in Hamburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Hessen und Baden-Württemberg bereits gesetzlich vorgeschrieben. In NRW werden derzeit die Voraussetzungen hierfür geschaffen.

Gibt es schon Kommunen mit Kommunalem Wärmeplan?

Spätestens seit in Kraft treten des Wärmeplanungsgesetzes planen immer mehr Kommunen die Erstellung des Kommunalen Wärmeplans. Unter folgendem Link des Kompetenzzentrums Kommunale Wärmewende (KWW) finden Sie einen Auszug bestehender Wärmepläne: Hier klicken

Werden in anderen Ländern auch Wärmepläne erstellt?

Für andere europäische Länder ist die Erstellung von Wärmeplänen ebenfalls auf der Tagesordnung. Dänemark ist hier Vorreiter und setzt seit mehreren Jahrzehnten auf die Wärmeplanung. Auslöser war für Dänemark die Ölkrise von 1973, welche eine schwere Rezession verursachte und die Bedeutung einer einheitlichen Wärmeplanung auch für wirtschafts- und sicherheitspolitische Themen aufzeigt. Aber auch Länder wie die Schweiz und Österreich, sowie seit 2019 auch die Niederlande, setzen auf die Wärmeplanung. 

Durchführung der Kommunalen Wärmeplanung

Wer ist die planungsverantwortliche Stelle?

Das Wärmeplanungsgesetz verpflichtet die Länder zur Anfertigung von Kommunalen Wärmeplänen. Um dieser Pflicht an die zuständigen Gemeinden weiterzugeben, müssen länderspezifische Wärmeplanungsgesetze erstellt werden, in denen die Kommunen zur Erstellung eines Kommunalen Wärmeplans verpflichtet werden. In den meisten Fällen, so auch in Moers ist also die Kommune die planungsverantwortliche Stelle. Bei der Erstellung des Wärmeplans für Moers lässt die Stadt Moers sich organisatorisch und fachlich von der ENNI und BMU Energy Consulting als Dienstleister unterstützen.

Welche Schritte beinhaltet die Kommunale Wärmeplanung?

Die Wärmeplanung läuft grundsätzlich in vier Schritten ab. Vorgelagert ist eine Eignungsprüfung zur Abschätzung von Ausschlussgebieten für Wärme- oder Wasserstoffnetze und Einschätzung der Möglichkeit einer verkürzten Wärmeplanung. Folgende Arbeitspakete sind Teil der Kommunalen Wärmeplanung:

Bestandsanalyse

  • Der Status quo des zu untersuchenden Gebiets ist zu ermitteln
  • Daten von Netzbetreibern, Schornsteinfegern, sowie öffentliche Daten werden genutzt, um den Ist-Zustand der Kommune zu modellieren, mit Augenmerk auf Wärmebedarfe und -verbräuche, sowie Energieerzeugung und Netzinfrastruktur

Potenzialanalyse

  • Potenziale von Erneuerbaren Energien und unvermeidbaren Abwärmen, sowie Wärmebedarfsreduktionen werden quantitativ und räumlich untersucht und auf ihre Wirtschaftlichkeit sowie Verfügbarkeit geprüft
  • Das beinhaltet Flächen für Geothermie und Photovoltaik, sowie Abwärmen aus Gewerbe und Industrie und Möglichkeiten zur zentralen Wärmespeicherung

Zielszenarien

  • Auf Basis der gesammelten Erkenntnisse werden Zielszenarien entwickelt, die die Klimaneutralität zu Zieljahr 2045 sicherstellen
  • Dabei werden Meilensteine für die Jahre 2030, 2035 und 2040 festgelegt, die im Einklang mit den ausgewiesenen Wärmeversorgungsgebieten stehen müssen
  • Diese werden auf ihre Wirtschaftlichkeit und Umsetzbarkeit untersucht

Wärmewendestrategie

  • Wärmeversorgungsgebiete werden definiert und die Möglichkeiten von Wärmenetzen, Wasserstoff-Infrastruktur, oder dezentralen Versorgungen definiert
  • Die Ergebnisse werden räumlich differenziert aufbereitet und dargestellt
  • Eine Umsetzungsstrategie mit konkreten Maßnahmen wird entwickelt

Weiter ist gesetzlich vorgeschrieben, dass der entstandene Wärmeplan in regelmäßigen Abständen überarbeitet werden muss, um auf Änderungen im Energiemarkt und der Infrastruktur reagieren zu können. Dadurch wird er Wärmeplan stets aktuell gehalten und orientiert sich an den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort. Es ist vorgesehen, dass eine Organisationsstruktur etabliert wird, die alle beteiligten Akteure berücksichtigt, um einen konstanten Monitoring-Prozess zu ermöglichen.

Auf welche Erneuerbaren Energien wird die zukünftige Wärmeversorgung aufgebaut?

Die zukünftige Wärmeversorgung soll auf Erneuerbaren Energien wie Geothermie, Umweltwärme, Abwasserwärme, Solarthermie, Photovoltaik, Biomasse, grünem Methan, grünem Wasserstoff und Abwärme aus Industrie und Gewerbe beruhen. 

Was gilt laut Wärmeplanungsgesetz als unvermeidbare Abwärme?

Als unvermeidbare Abwärme gelten nach der „Bundesförderung für effiziente Wärmenetze“ alle Wärmeerträge, die innerhalb einer industriellen oder gewerblichen Anlage, bzw. im tertiären Sektor (sowie Rechenzentren) anfallen und ungenutzt in die Umgebung geleitet werden. Sie gelten dabei als unvermeidbar, wenn aus wirtschaftlichen oder sicherheitstechnischen Gründen diese im Prozess nicht nutzbar sind und mit vertretbaren Effizienzmaßnahmen nicht vermieden werden können.  

Ist eine transnationale Wärmeversorgung möglich?

Die Städte Straßburg und Kehl planen derzeit die gemeinsame Nutzung der Abwärme zweier Schmelzöfen. Hierzu soll eine 4,5 km lange Rohrleitung unter dem Rhein die Öfen auf deutscher Seite mit dem bestehenden Wärmenetz in Straßburg (französische Seite) verbinden und die Wärmeversorgung von zunächst 7.000 Haushalten in beiden Gemeinden bereitstellen. Das Projekt soll 2027 umgesetzt werden. Für weitere Kommunen ist die grenzüberschreitende Beteiligung der Wärmeversorgung auch laut Wärmeplanungsgesetz möglich. 

Welche Daten werden zur Erstellung des Wärmeplans genutzt?

Die planungsverantwortliche Stelle ist berechtigt, die für die Erstellung des Wärmeplans nötigen Daten bei den jeweiligen beteiligten Akteuren abzufragen. Das Wärmeplanungsgesetz regelt dabei genau, welche Daten in welcher Form abgefragt und weitergegeben werden dürfen. Das Wärmeplanungsgesetz legt durch Aggregation von Daten den Grundstein dafür, dass keine personenbezogenen Daten weiteregegeben werden. Auch bei der finalen Veröffentlichung des Wärmeplan sind die Ergebnisse in Baublöcken darzustellen, sodass keine Rückschlüsse auf das Verbrauchsverhalten von einzelnen Personen möglich sind. 

Reale Verbrauchwerte von Strom-, Gas- und Wärmenetzbetreiber werden abgefragt, damit die Wärmeplanung auf einem möglichst genauen Bild der Ist-Situation aufbaut. Neben Verbrauchsdaten werden auch Daten von Netzbetreibern zur bestehenden Infrastruktur und Schornsteinfegerdaten zu bestehenden dezentralen Heizungsanlagen abgefragt. Auch hier ist durch Aggregation von Daten der Personenbezug zu vermeiden. 

Diese „Realdaten“ im Zusammenspiel mit öffentlichen Daten aus bspw. Zensus, Energieatlas, Flächennutzungsplan, Schutzgebiete u.v.m. machen es möglich, ein sehr nahes Abbild der untersuchten Gemeinde als Berechnungsgrundlage zu modellieren. 

Sind bereits erstellte Wärmepläne weiterhin gültig?

Selbst Wärmeplanungen, die nicht nach landesrechtlicher Grundlage bis zum 30. Juni 2026 bzw. 2028 erstellt wurden, sind weiterhin gültig. Dies gilt, solange die Anforderungen an die Wärmeplanung mit denen im Wärmeplanungsgesetz vergleichbar sind.

In Kommunen mit bestehender Wärmeplanung müssen die Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes bezüglich erneuerbarer Energien und Abwärmen nicht automatisch ab dem 1. Januar 2024 befolgt werden. Es bedarf einer separaten Entscheidung über den Ausbau von Wärme- oder Wasserstoffnetzen, nach Überprüfung des Wärmeplans, wobei Gebäude in diesen Gebieten innerhalb eines Monats die entsprechenden Vorgaben erfüllen müssen. Dabei gelten die gängigen Übergangsfristen für den Netzanschluss.

Wie kann die Wärmeplanung vereinfacht werden?

Eine vorgelagerte Prüfung der Kommune soll zeigen, ob Ausschlussgebiete für eine Versorgung mit Wärme- oder Wasserstoffnetzen bestehen. So können diese Optionen bei der Weiteren Untersuchung außer Acht gelassen und die Wärmeplanung verkürzt werden, da eine volle Wärmeplanung mit unnötigem Mehraufwand verbunden wäre. Ebenso ist bei Gebieten vorzugehen, die ihren Wärmebedarf bereits vollständig aus erneuerbaren Quellen beziehen. 

Werden Kommunen finanziell unterstützt?

Der Bund plant die Bereitstellung von rund 500 Millionen Euro bis 2028 über einen erhöhten Anteil der Länder an der Umsatzsteuer. Hierzu wird das Finanzausgleichsgesetz (FAG) zum Januar 2024 geändert. 

Auswirkungen der Kommunale Wärmeplanung für die Bürger 

Inwiefern betrifft die KWP mich als Bürgerin und Bürger?

Die Kommunale Wärmeplanung ist ein strategisches Planungsinstrument. Für Sie als Bürgerinnen und Bürger ändert sich mit der Wärmeplanung zunächst nichts. Ziel der Wärmeplanung ist ein umfassender Überblick über die in Zukunft verfügbaren Wärmeversorgungsgebiete zu erlangen. Auf Basis der Kommunalen Wärmeplanung können dann Gebietsausweisungen vorgenommen werden. Das Ziel der Kommunalen Wärmeplanung ist letztlich, speziell für die Bürgerinnen und Bürger eine bessere Planbarkeit für zukünftige Investitionen zu und die Grundlage für einen Diskurs über den besten Weg zur klimaneutralen Wärmeversorgung zu schaffen. Dazu sieht das Wärmeplanungsgesetz auch die Einbindung aller am Transformationsprozess involvierten Akteure vor. Sie werden also konstant über den laufenden Prozess informiert und können sich mit Anregungen und Fragen an Ihre Kommune richten, um aktiv den Prozess mitzubestimmen.

Wie kann ich mich als Bürgerin und Bürger an der KWP beteiligen?

Sie werden als Bürgerinnen und Bürger über die Ergebnisse der Bestands- und Potenzialanalyse im Internet unter www.waermeplanung-moers.de informiert. Anschließend wird ein Bürgerdialog stattfinden. Grundsätzlich sind Sie als Bürgerinnen und Bürger ein wesentlicher Akteur im Transformationsprozess. Die Fragen werden, sofern diese nicht bereits hier im FAQ-Katalog beantwortet sind, für alle Bürgerinnen und Bürger über diese Seite beantwortet.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir während des Erstellungsprozesses der Wärmeplanung außerhalb der veröffentlichten Daten und Planungen keine Datenauskünfte oder konkreten Auskünfte zu Gebieten geben können.

Welche Abhängigkeiten gibt es zwischen Wärmeplanungsgesetz und Gebäudeenergiegesetz?

Zum 1. Januar 2024 sind sowohl das Wärmeplanungsgesetz als auch Änderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft getreten. Wo das Wärmeplanungsgesetz sich mit der Planung von Versorgungsgebieten beschäftigt, enthält das GEG konkrete Vorgaben zur Wärmeversorgung im Gebäude. Grundsätzlich haben die beiden Gesetze nur geringe Berührungspunkte. Das GEG gibt vor, dass zukünftig neu eingebaute Heizungen die Wärme zu mindestens 65% aus Erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme beziehen müssen. Dabei sind diese Anforderungen so gestaltet, dass sie auch durch einen Wärmenetzanschluss erfüllt werden.

Grundsätzlich gilt, dass für Neubauten in Neubaugebieten die Vorgaben des GEG bereits seit dem 01.01.2024 gelten. Für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten oder für Bestandsgebäude gilt die 65 % Grenze erst ab dem 01.07.2026 (für Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern) bzw. ab dem 01.07.2028 (für Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern) oder wenn es zu Gebietsausweisungen auf Basis einer Kommunalen Wärmeplanung kommt, einen Monat nach Gebietsausweisung. Wichtig ist: Die Erstellung und Fertigstellung einer Kommunalen Wärmeplanung sorgt explizit nicht automatisch zu einer Gebietsausweisung! Ab dem 01.01.2045 ist nach dem Gebäudeenergiegesetz nur noch das Heizen mit 100 % Erneuerbaren Energien erlaubt.

Tabellarische Darstellung

Quelle: NRW.Energy4Climate

Was geschieht bei geplantem Wärmenetzanschluss, beim Defekt einer Heizung vor dem Anschlussdatum?

Zunächst gilt die Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2026 bzw. 2028. In diesem Zeitraum können neue fossil betriebene Heizungen verbaut werden. Ab dem 1. Januar 2029 sind diese jedoch mit min. 15 %, ab 2035 mit min. 30% und ab 2040 mit min. 60% Bioenergie zu betreiben.

Nach der Übergangsfrist bzw. einen Monat nach Gebietsausweisung (siehe Frage „Welche Abhängigkeiten gibt es zwischen Wärmeplanungsgesetz und Gebäudeenergiegesetz?“) gilt, dass defekte Heizungen, die repariert werden können, bis 2045 weiterbetrieben werden dürfen.

Ist die Heizung nach Ablauf der Übergangsfrist defekt und kann nicht mehr repariert werden oder existiert ein Betriebsverbot nach §72 Gebäudeenergiegesetz, muss die Heizung getauscht werden bzw. die Wärmeerzeugung entweder auf Wasserstoff basieren, das Gebäude an ein Wärmenetz angeschlossen werden oder die neue Heizung mit mindestens 65 % Erneuerbarer Energie betrieben werden. Dazu gelten folgende Übergangsvorschriften:

  • Befindet sich das Gebäude in einem Wasserstoffnetzausbaugebiet mit verbindlichem Fahrplan zur Umstellung bis zum 31.12.2044, darf hier eine nicht auf Erneuerbare Energien basierende Heizung verbaut werden.
  • Wird das Gebäude an ein Wärmenetz angeschlossen, wird eine Übergangsfrist von 10 Jahren gewährt, in denen eine nicht auf Erneuerbare Energien basierende Heizung verbaut werden darf.
  • Wird das Gebäude auf eine Heizung mit mindestens 65 % Erneuerbare Energien umgerüstet, so existiert eine Übergangsfrist von 5 Jahren, in denen eine nicht auf Erneuerbare Energien basierende Heizung genutzt werden darf. Dabei ist jedoch der Bioenergieanteil von min. 15 % ab 2029, min. 30% ab 2035 und min. 60% ab 2040 zu berücksichtigen.

Für Gasetagenheizungen gelten spezielle Übergangsvorschriften. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit einer Härtefallprüfung zur Befreiung von den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes.

Sind die Ergebnisse das Wärmeplans verbindlich?

Als strategisches Planungsinstrument ist der Wärmeplan in seiner Ausgestaltung nicht rechtlich verbindlich. Er dient lediglich als Orientierung für zukünftige Investitionsentscheidungen und soll als Grundlage für die Transformation der Wärmeversorgung dienen. Die Einteilungen der Wärmeversorgungsgebiete sind rechtlich nicht bindend für Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Versorger und Kommunen. Somit besteht auch kein Anspruch auf eine im Wärmeplan ausgewiesene Wärmeversorgung. 

Entstehen durch das Wärmeplanungsgesetz Verpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger?

Nein, die Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz ist ein strategisches Planungsinstrument und verpflichtet weder Bürgerinnen und Bürger noch Versorger und Kommune direkt zur Umsetzung ermittelter potenzieller Maßnahmen. Auch zur aktiven Beteiligung werden Sie als Bürgerinnen und Bürger nicht verpflichtet. Ihre Beteiligung ist jedoch gewollt. Im Ergebnis wird die Kommunale Wärmeplanung für Sie eine Informationsgrundlage für zukünftige Entscheidung im Hinblick auf Ihre Energieversorgung sein und Fragen zur wirtschaftlichsten Wärmeversorgung Ihrer Immobilie beantworten.

Wird es einen Anschlusszwang bei vorliegendem Fernwärmenetz geben?

Die Entscheidung über Regelungen zu einem möglichen Anschlusszwang obliegt der jeweiligen Kommune. Das geltende Landesrecht ist dabei zu beachten und in NRW ist die gesetzliche Grundlage hierzu vorhanden. Das Wärmeplanungsgesetz etabliert dazu aber keine weiteren Regelungen.

Bin ich gezwungen nach Ablauf der Wärmeplanung meine Heizung zu tauschen, da das GEG in Kraft tritt?

Nein! Siehe dazu die Ausführungen zu Frage „Was geschieht bei geplantem Wärmenetzanschluss, beim Defekt einer Heizung vor dem Anschlussdatum?“.

Werden in Zukunft meine Verbrauchsdaten erfasst?

Grundsätzlich werden diese Daten auch heute schon von Ihrem Versorgungsunternehmen und Netzbetreiber zur jährlichen Verbrauchsabrechnung erhoben. Diese Daten dürfen in aggregierter Form nach Anlage 1 des Wärmeplanungsgesetz auch für die Wärmeplanung genutzt werden. Diese Daten ermöglichen dann die realitätsnahe Abschätzung des Energiebedarfs der Kommune und ihrer Quartiere. Auf dieser Grundlage baut die Kommunale Wärmeplanung auf. Wichtig an dieser Stelle ist, dass keine Daten zu Ihrem Heizverhalten oder persönlichen Verbrauch für die Wärmeplanung erhoben werden. Insofern ist es nicht möglich, in Ihre wahren Verbräuche Einsicht zu nehmen.